Antragsberechtigt sind: Vereine, nicht eingetragene Vereine (n.e.V.), Schulen (und deren Fördervereine), Kindergärten und -tagesstätten (und deren Fördervereine), Berufskollegs, Hochschulen und Hochschulgruppen, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts (beispielsweise Museen) oder ähnliche, die in NRW ansässig sind. Zudem müssen diese eine Steuerbegünstigung (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) nachweisen können oder als öffentliche Einrichtung (juristische Person des öffentlichen Rechts) handeln und über eine Bankverbindung verfügen, welche nicht über eine Einzelperson läuft.
Nicht antragsberechtigt sind: Einzelpersonen, lose Zusammenschlüsse, kommerziell arbeitende Einrichtungen, politische Stiftungen, kommunale Einrichtungen (außer die oben genannten) sowie Organisationen, die nicht in NRW ansässig sind oder deren Steuerbegünstigung steuerlich nicht anerkannt ist.