Kosten für bereits durchgeführte Transporte von Sachspenden werden nicht erstattet. Pro Jahr und Antragsteller wird nur ein Antrag gefördert, um möglichst viele Antragsteller unterstützen zu können.
Transportkosten von entwicklungspolitisch förderungswürdigen Sachspenden für Partnerländer der deutschen Entwicklungszusammenarbeit werden nur auf schriftlichen Antrag bezuschusst. Der Zuschuss beträgt im Regelfall 75 Prozent der Transportkosten, Verpackung, Fracht und Transportversicherung eingeschlossen. Der Antragsteller muss sich mit einem angemessenen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent an den Transportkosten beteiligen. Für die folgenden Länder gilt ab September 2018 ein reduzierter Eigenanteil von 10 Prozent: Afghanistan, Ägypten, Demokratische Republik Kongo, Palästinensische Gebiete und Gaza, Haiti, Iran, Irak, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Mali, Myanmar, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Türkei, Tschad, Ukraine, Westbank, Zentralafrikanische Republik.
Um auf durch die Corona-Pandemie bedingte, akute Herausforderungen und Mehrbedarfe in den Projekten besser eingehen zu können, hat das BMZ entschieden, dass im Haushaltsjahr 2022 weiterhin zusätzliche Corona-bezogene Maßnahmen ausnahmsweise gefördert werden können. Daher ist die Förderung des Transports von humanitären Hilfsgütern, zum Beispiel medizinischen Verbrauchsgütern, Lebensmitteln und Kleidung ausnahmsweise möglich, wenn diese für die Bekämpfung der Pandemie vorgesehen sind und dem Transport keine geltenden Importbestimmungen entgegenstehen.
In der Regel werden nur die Kosten für den kostengünstigsten Transport bezuschusst.
Der Empfänger im Partnerland muss die Gewähr dafür bieten, dass die Sachspenden umgehend bestimmungsgemäß und zweckentsprechend eingesetzt werden. Folgekosten jeder Art, die im Zusammenhang mit dem Transport der Sachspenden entstehen, werden nicht übernommen.
Transporte von Sachspenden werden nur durchgeführt, wenn die Einfuhr in das Partnerland zolltechnisch sichergestellt ist.
Sofern in begründeten Fällen keine Zollbefreiungserklärung beigebracht werden kann, muss vor Durchführung des Transports die Entzollung durch den Antragsteller sichergestellt sein.