Kosten für bereits durchgeführte Transporte von Sachspenden werden nicht erstattet. Pro Jahr und Antragsteller wird nur ein Antrag gefördert, um möglichst viele Antragsteller unterstützen zu können.
Transportkosten von entwicklungspolitisch förderungswürdigen Sachspenden für Partnerländer der deutschen Entwicklungszusammenarbeit werden nur auf schriftlichen Antrag bezuschusst. Der Zuschuss beträgt im Regelfall 75 Prozent der Transportkosten, Verpackung, Fracht und Transportversicherung eingeschlossen. Der Antragstellende muss sich mit einem angemessenen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent an den Transportkosten beteiligen. Für die folgenden Länder gilt noch bis 30. April 2023 (Antragseingang) ein reduzierter Eigenanteil von zehn Prozent: Afghanistan, Ägypten, Demokratische Republik Kongo, Haiti, Iran, Irak, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Myanmar, Nigeria, Pakistan, Palästinensische Gebiete, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Türkei, Tschad, Ukraine, Westbank und die Zentralafrikanische Republik.
In der Regel werden nur die Kosten für den kostengünstigsten Transport bezuschusst.
Der Empfänger im Partnerland muss die Gewähr dafür bieten, dass die Sachspenden umgehend bestimmungsgemäß und zweckentsprechend eingesetzt werden. Folgekosten jeder Art, die im Zusammenhang mit dem Transport der Sachspenden entstehen, werden nicht übernommen.
Transporte von Sachspenden werden nur durchgeführt, wenn die Einfuhr in das Partnerland zolltechnisch sichergestellt ist.
Sofern in begründeten Fällen keine Zollbefreiungserklärung beigebracht werden kann, muss vor Durchführung des Transports die Entzollung durch den Antragsteller sichergestellt sein.